Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 57

§ 57 – Förderungsfähige Berufsausbildung

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. (2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. (3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

Kurz erklärt

  • Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt wird und ein Berufsausbildungsvertrag vorliegt.
  • Die erste Berufsausbildung kann gefördert werden.
  • Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn sie notwendig ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen.
  • Förderungen sind auch nach einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses möglich, wenn ein berechtigter Grund vorlag.
  • Die Ausbildung kann sowohl betrieblich als auch außerbetrieblich stattfinden.